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Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Antrag

Allgemeine Informationen

Einkommensschwache Bezieherinnen/einkommensschwache Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld können zusÀtzlich eine Beihilfe beantragen. 

Achtung

FĂŒr Bezieherinnen/Bezieher von einkommensabhĂ€ngigem Kinderbetreuungsgeld gibt es keine Beihilfe!

Die Höhe der Beihilfe betrĂ€gt 6,06 Euro pro Tag. Das sind ca. 181 Euro pro Monat. Es besteht (wie beim Kinderbetreuungsgeld auch) die Möglichkeit zum Zuverdienst. Detaillierte Informationen zum Zuverdienst finden sich im Kapitel "Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld − Zuverdienstmöglichkeiten".

Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschrÀnkt, egal welche Konto-Variante gewÀhlt wurde. Der Bezug der Beihilfe endet spÀtestens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges. 

Voraussetzungen

Folgende Personengruppen haben, wenn sie ebenfalls einen Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und einkommensschwach sind (also die Beihilfen-Zuverdienstgrenze nicht ĂŒberschreiten) einen Anspruch auf GewĂ€hrung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:

  • Alleinerziehende, wenn sie eine verbindliche ErklĂ€rung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie alleinstehend sind und nicht mehr als 8.600 Euro im Kalenderjahr verdienen (Wert fĂŒr 2025; Wert fĂŒr das Jahr 2024: 8.100 Euro)
Hinweis

Als alleinstehend gelten MĂŒtter/VĂ€ter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und in keiner Lebensgemeinschaft leben; weiters alleinstehende MĂŒtter/VĂ€ter, deren getrennt von ihnen lebender Ehepartner/lebende Ehepartnerin nicht fĂŒr den Unterhalt des Kindes sorgt.

  • MĂŒtter und VĂ€ter, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, wenn der beziehende Elternteil nicht mehr als 8.600 Euro (Wert fĂŒr 2025; Wert fĂŒr das Jahr 2024: 8.100 Euro) und der zweite Elternteil nicht mehr als 18.000 Euro im Kalenderjahr verdient
  • Adoptiv-/Pflegeeltern unter den gleichen Voraussetzungen wie die vorgenannten Gruppen, wĂ€hrend des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld

Fristen

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann frĂŒhestens gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld beantragt werden. Die Auszahlung der Beihilfe ist auf maximal 365 Tage beschrĂ€nkt. Der Bezug der Beihilfe endet spĂ€testens mit dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges.

Achtung

Bezugsunterbrechungen jeglicher Art sowie ein abwechselnder Bezug durch beide Elternteile verlĂ€ngern nicht den Bezug der Beihilfe. Bitte beachten Sie auch, dass die Beihilfe nicht gebĂŒhrt, wenn das Kinderbetreuungsgeld wegen Wochengeldbezuges in voller Höhe ruht. Gegebenenfalls sollten Sie daher in Betracht ziehen, die Beihilfe erst ab Ende des Wochengeldbezuges zu beantragen.

ZustÀndige Stelle

Der KrankenversicherungstrÀger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragen bzw. beantragt haben

Verfahrensablauf

Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld mĂŒssen Sie bei Ihrem zustĂ€ndigen KrankenversicherungstrĂ€ger beantragen. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zustĂ€ndigen Stelle oder am Ende dieser Seite. 

Das Antragsformular muss ausgefĂŒllt und unterschrieben bei der zustĂ€ndigen Stelle eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Bei einem alleinstehenden Elternteil: zusĂ€tzlich
    Kopie einer Urkunde, aus der die Personalien des anderen Elternteils hervorgehen, falls nicht bereits durch Geburtsurkunde abgedeckt (z.B. Urkunde ĂŒber die Anerkennung der Vaterschaft, Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
    Kann eine solche Urkunde nicht vorgelegt werden, muss eine ErklĂ€rung ĂŒber die Personalien des anderen Elternteils abgegeben werden.

Kosten

Die Beantragung der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld ist kostenlos.

ZusÀtzliche Informationen

Sie können auch fĂŒr bestimmte ZeitrĂ€ume auf die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten EinkĂŒnfte bei der Berechnung des jĂ€hrlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

Weitere Informationen zum Verzicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

WeiterfĂŒhrender Link

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (BKA)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt