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ZustÀndigkeit

Allgemein bedeutet ZustÀndigkeit die ErmÀchtigung, einen Rechtsakt zu setzen.

Verfahrensrechtlich unterscheidet man zwischen sachlicher, funktioneller und örtlicher ZustĂ€ndigkeit. Unter sachlicher ZustĂ€ndigkeit versteht man den Aufgabenbereich eines (Staats-)Organs. Unter funktioneller ZustĂ€ndigkeit versteht man die organisatorische oder instanzenmĂ€ĂŸige ZustĂ€ndigkeit eines Organs, sie wird als besondere Form der sachlichen ZustĂ€ndigkeit gesehen. Mit der örtlichen ZustĂ€ndigkeit wird festgelegt, welche Behörde oder welches Gericht fĂŒr ein bestimmtes Gebiet zustĂ€ndig ist.

Eine Behörde muss ihre ZustÀndigkeit grundsÀtzlich von Amts wegen wahrnehmen.

Beispiel:
  • FĂŒr eine Grundbuchseintragung ist das Bezirksgericht sachlich zustĂ€ndig.
  • Die KFZ-Zulassung ist bei der Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens, die fĂŒr den jeweiligen Bezirk ermĂ€chtigt ist, vorzunehmen (örtliche ZustĂ€ndigkeit).
Letzte Aktualisierung: 11.09.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion